Satzung
des Tierheim Ludwigshafen e.V.
in der Fassung vom 30. November 2007
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen Tierheim Ludwigshafen e.V.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Stadtgebiet Ludwigshafen.
Er kann durch jeweilige Vereinbarungen mit dem Landkreis und
einzelnen Gemeinden erweitert werden.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereines
1.
Der Verein betreibt ein Tierheim, in das Fundtiere, herrenlose
Tiere oder aus anderen Gründen betreuungsbedürftige Tiere
aufgenommen werden. Es können auch Pensionstiere aufgenommen
werden, um das Aussetzen von Tieren zu verhindern.
Rahmenbedingungen und Einzelheiten regelt der jeweils gültige
Vertrag des Vereins mit der Stadtverwaltung Ludwigshafen.
2.
Der Verein muss durch Aufklärung,
Information, Projekte und Vorbildfunktion für eine artgerechte
Tierhaltung sorgen sowie Verständnis für das Wesen und die
Bedürfnisse der Tiere wecken. Er muss Tierquälereien,
Tiermisshandlungen und jeden Tiermissbrauch verhindern. Bei
Verdacht von Vergehen oder Verstößen gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen muss er ohne Ansehen der
Person strafrechtliche Verfolgung veranlassen. Die
Vereinstätigkeit erstreckt sich sowohl auf den Schutz der
Heimtiere als auch auf den Schutz der wildlebenden Tiere.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
der Finanzbehörden in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines,
auch nicht bei deren Ausscheiden aus dem Verein oder dessen
Auflösung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Etwaige Überschüsse aus seiner Geschäftsführung dürfen
nur zweckgebunden für den Tierschutz verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
§ 4
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins können jede natürliche Person ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen werden,
die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Antrag auf
Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
2.
Der Verein besteht aus
o
Mitgliedern
o
Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person werden, auch
wenn sie nicht Mitglied des Vereines ist. Sie muss sich
besondere Verdienste im Tierschutz erworben haben.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch:
o
schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate
vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein
muss.
o
durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
a)
dem Zweck oder der Satzung des Vereines zuwiderhandelt.
b)
in anderer Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen
schädigt
c)
mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger
Mahnung mehr als sechs Monate über das vergangene
Geschäftsjahr hinaus im Rückstand ist. Ist eine Zustellung der
Mahnung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des
folgenden Geschäftsjahres ausgeschlossen werden.
Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der
Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zu der endgültig
entscheidenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des
Mitgliedes.
4.
Die Mitglieder sind berechtigt,
o
a) in den Mitgliederversammlungen Diskussions- und Stimmrecht
auszuüben.
o
b) schriftliche Anträge an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung zu stellen
o
c) Die Mitgliedsrechte können nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
1.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur
Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Höhe des
Jahresmindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluss die
Beitragspflicht ermäßigt oder aufgehoben werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der
Beitrag ist bei Beginn des Geschäftsjahres (1. Januar) fällig.
§ 6 Organe
des Vereines
o
a) der Vorstand
o
b) die Mitgliederversammlung
o
c) der Fachbeirat
§ 7
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
3.
Der stellvertretende Vorsitzende ist
dem Verein gegenüber verpflichtet, nur bei Verhinderung des
1.Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu
machen.
-
Vorstandstätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt. Für
Tätigkeiten im laufenden Tierheimbetrieb können Mitglieder
des Vorstandes Honorarkräfte oder Angestellte sein, wenn sie
durch Ausbildungsberuf oder Studium Kenntnisse und
Fähigkeiten nachweisen können, die dem Tierheimbetrieb
zugute kommen.
-
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Listenwahl ist möglich.
-
Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines
gewählt werden.
-
Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit
so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann
der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl (bzw. Zuwahl)
eines Nachfolgers wirksam.
-
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
-
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und muss
sich eine Geschäftsordnung geben. Weiterhin erstellt er eine
Tierheimordnung und setzt die zu erhebenden Gebühren fest.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
o
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
o
Abschluss und Kündigung von Verträgen und
Mitarbeiterverträgen.
o
Aufnahme von Vereinsmitgliedern
o
Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
o
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
o
Einladung zur Mitgliederversammlung
o
Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Vereinsgelder
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden auf
Beschluss des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung mit
einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung an
die Mitglieder mindestens einmal jährlich einberufen.
1.
Aufgaben der Mitgliederversammlung :
o
Wahl des Vorstands
o
Beschlussfassung über Satzungsänderungen; dies erfordert eine
¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
o
Entlastung des Vorstandes
o
Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
o
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand, des
Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
o
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
2.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von
jedem Mitglied in schriftlicher Form bis sieben Tage vor der
Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
3.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll und
eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Ergebnisprotokoll ist
vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu
unterzeichnen.
4.
Um eine geheime Abstimmung durchführen zu können, ist eine
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5.
Die allgemeinen Abstimmungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
6.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet.
§ 10 Der
Fachbeirat
1.
Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Personen mit
besonderen Fachkenntnissen, z.B. aus den Bereichen Tierschutz,
Tiermedizin, Recht, Betriebswirtschaft, Technik und Bauwesen
als ehrenamtliche Fachbeiräte berufen. Mitglieder des
Fachbeirats müssen nicht Vereinsmitglied sein und sollen bei
Beratungsbedarf an Vorstandssitzungen oder
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11
Rechnungsprüfer
1.
Das Finanzwesen des Vereins wird für jedes abgelaufene
Geschäftsjahr von dem Bereich Revision der Stadtverwaltung
Ludwigshafen geprüft. Der Bereich Revision teilt sein
Prüfungsergebnis schriftlich dem Vereinsvorsitzenden mit.
§ 12
Auflösung des Vereins
1.
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Abstimmung erfolgt
namentlich.
2.
Nach Auflösung des Vereins geht das Restvermögen zweckgebunden
zum Betreiben eines Tierheims an die Stadt Ludwigshafen. Alles
Weitere regelt der jeweils gültige Vertrag des Vereins mit der
Stadt Ludwigshafen.
§ 13
Haftung
Für
Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
Teilnahme an Veranstaltungen oder die Benutzung von
Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur,
wenn einem Mitglied oder einer sonstigen Person, für die der
Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
§ 14
Sonstige Bestimmungen
Der Vorstand hat das Recht, zu Bestimmungen dieser
Satzung ergänzende
Ordnungen zu erstellen und zu beschließen, in
denen Einzelheiten und
Detailregelungen festgelegt werden. Die Regelungen
haben im Sinne dieser Satzung
zu erfolgen.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung
Die
Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Ludwigshafen
in Kraft.