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Satzung
des Tierheim Ludwigshafen e.V.
in der Fassung vom 05. Dezember 2006
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tierheim Ludwigshafen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen und ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen (VR 60 162) eingetragen.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Stadtgebiet Ludwigshafen.
Er kann durch jeweilige Vereinbarungen mit dem Landkreis und
einzelnen Gemeinden erweitert werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereines
1. Der Verein betreibt ein Tierheim, in das Fundtiere,
herrenlose Tiere oder aus anderen Gründen
betreuungsbedürftige Tiere aufgenommen werden. Es können
auch Pensionstiere aufgenommen werden, um das Aussetzen von
Tieren zu verhindern. Rahmenbedingungen und Einzelheiten
regelt der jeweils gültige Vertrag des Vereins mit der
Stadtverwaltung Ludwigshafen.
2. Der Verein muss durch Aufklärung, Information,
Projekte und Vorbildfunktion für eine artgerechte
Tierhaltung sorgen sowie Verständnis für das Wesen und die
Bedürfnisse der Tiere wecken. Er muss Tierquälereien,
Tiermisshandlungen und jeden Tiermissbrauch verhindern. Bei
Verdacht von Vergehen oder Verstößen gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen muss er ohne Ansehen der
Person strafrechtliche Verfolgung veranlassen. Die
Vereinstätigkeit erstreckt sich sowohl auf den Schutz der
Heimtiere als auch auf den Schutz der wildlebenden Tiere.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung der Finanzbehörden in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines, auch nicht bei
deren Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse aus
seiner Geschäftsführung dürfen nur zweckgebunden für den
Tierschutz verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können jede natürliche Person
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen
werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Antrag
auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die
Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
2. Der Verein besteht aus
Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person werden, auch
wenn sie nicht Mitglied des Vereines ist. Sie muss sich
besondere Verdienste im Tierschutz erworben haben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
o schriftliche
Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor
Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein
muss.
o durch
Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
a) dem Zweck oder der Satzung
des Vereines zuwiderhandelt.
b) in anderer Weise den Verein
oder die Tierschutzbestrebungen schädigt
c) mit der Erfüllung
seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung
mehr als sechs Monate über das vergangene
Geschäftsjahr hinaus im Rückstand ist. Ist eine
Zustellung der Mahnung nicht möglich, kann das
Mitglied zum Ende des folgenden Geschäftsjahres
ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Bis zu der endgültig entscheidenden Mitgliederversammlung
ruhen die Rechte des Mitgliedes.
4. Die Mitglieder sind berechtigt,
o a)
in den Mitgliederversammlungen Diskussions- und
Stimmrecht auszuüben.
o b)
schriftliche Anträge an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung zu stellen
o c)
Die Mitgliedsrechte können nur persönlich ausgeübt
werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines
Jahresbeitrages. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall
kann durch Vorstandsbeschluss die Beitragspflicht ermäßigt
oder aufgehoben werden. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit. Der Beitrag ist bei Beginn des
Geschäftsjahres (1. Januar) fällig.
§ 6 Organe des Vereines
o a) der Vorstand
o b)
die Mitgliederversammlung
o c)
der Fachbeirat
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
3. Der stellvertretende Vorsitzende ist
dem Verein gegenüber verpflichtet, nur bei Verhinderung des
1.Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu
machen.
4. Vorstandstätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.
Für Tätigkeiten im laufenden Tierheimbetrieb können
Mitglieder des Vorstandes Honorarkräfte oder Angestellte
sein, wenn sie durch Ausbildungsberuf oder Studium
Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die dem
Tierheimbetrieb zugute kommen.
5.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Listenwahl ist möglich
6. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines
gewählt werden.
7. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit
so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Der Rücktritt wird erst
mit Wahl (bzw. Zuwahl) eines Nachfolgers wirksam.
8. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins und muss sich eine Geschäftsordnung geben.
Weiterhin erstellt er eine Tierheimordnung und setzt die zu
erhebenden Gebühren fest. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
o Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung,
o Abschluss
und Kündigung von Verträgen und Mitarbeiterverträgen.
o Aufnahme
von Vereinsmitgliedern
o Erstellung
des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
o Vorbereitung
der Mitgliederversammlung
o Einladung
zur Mitgliederversammlung
o Ordnungsgemäße
Verwaltung und Verwendung der Vereinsgelder
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden auf
Beschluss des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung mit
einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung an
die Mitglieder oder durch Bekanntgabe in den Tageszeitungen
mindestens einmal jährlich einberufen.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung :
o Wahl des Vorstands
o Beschlussfassung
über Satzungsänderungen; dies erfordert eine ¾
Mehrheit der anwesenden Mitglieder
o Entlastung
des Vorstandes
o Entscheidung
über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
o Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstand, des Kassenberichts und
des Berichts der Kassenprüfer
o Beschlussfassung
über den Ausschluss von Mitgliedern
2. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
können von jedem Mitglied in schriftlicher Form bis sieben
Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
3. Über die Mitgliederversammlung ist ein
Ergebnisprotokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. Das
Ergebnisprotokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter zu unterzeichnen.
4. Um eine geheime Abstimmung durchführen zu können,
ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
5. Die allgemeinen Abstimmungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
6. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet.
§ 10 Der Fachbeirat
1. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Personen
mit besonderen Fachkenntnissen, z.B. aus den Bereichen
Tierschutz, Tiermedizin, Recht, Betriebswirtschaft, Technik
und Bauwesen als ehrenamtliche Fachbeiräte berufen.
Mitglieder des Fachbeirats müssen nicht Vereinsmitglied
sein und sollen bei Beratungsbedarf an Vorstandssitzungen
oder Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Rechnungsprüfer
1. Das Finanzwesen des Vereins wird für jedes
abgelaufene Geschäftsjahr von dem Bereich Revision der
Stadtverwaltung Ludwigshafen geprüft. Der Bereich
Revision teilt sein Prüfungsergebnis schriftlich dem
Vereinsvorsitzenden mit.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu
diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die
Abstimmung erfolgt namentlich.
2. Nach Auflösung des Vereins geht das Restvermögen
zweckgebunden zum Betreiben eines Tierheims an die Stadt
Ludwigshafen. Alles Weitere regelt der jeweils gültige
Vertrag des Vereins mit der Stadt Ludwigshafen.
§ 13 Haftung
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem
Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder
die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind,
haftet der Verein nur, wenn einem Mitglied oder einer
sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
Der Vorstand hat das Recht, zu Bestimmungen dieser Satzung
ergänzende
Ordnungen zu erstellen und zu beschließen, in denen
Einzelheiten und
Detailregelungen festgelegt werden. Die Regelungen haben im
Sinne dieser Satzung
zu erfolgen.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht
Ludwigshafen in Kraft.
Ludwigshafen, den __________________________
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